Kfz-Steuer bei Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung

Kurz vorweg: Bei der Kfz-Steuer müssen Sie selbst kaum etwas tun. Die Zulassungsstelle meldet jede An-, Um- und Abmeldung an den Zoll, und der rechnet tagegenau ab. Ihre einzige Aufgabe: ein gültiges SEPA-Mandat. Ohne das gibt es keine Zulassung.

Wer zuständig ist

Seit dem 1. Juli 2014 verwaltet der Zoll die Kfz-Steuer, nicht mehr das Finanzamt. Fragen zum Steuerbescheid gehen also an das zuständige Hauptzollamt, nicht an die Zulassungsstelle.

Beginn: mit der Zulassung

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Zulassung und dauert mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Etwa zwei Wochen danach kommt der Steuerbescheid per Post. Die Steuer ist grundsätzlich für zwölf Monate im Voraus fällig, gerechnet ab dem Zulassungstag. Halbjährliche Zahlung ist erst ab einer Jahressteuer über 500 € möglich, vierteljährliche ab über 1.000 €, jeweils mit Aufschlag. Eine jährliche Zahlungserinnerung schickt der Zoll nicht.

Das SEPA-Mandat ist Pflicht

Die Kfz-Steuer wird ausschließlich per Lastschrift eingezogen. Deshalb verlangt die Zulassungsstelle bei jeder Zulassung und jeder Umschreibung ein SEPA-Lastschriftmandat für den Zoll. Unterschreiben muss der Kontoinhaber. Ist das nicht der Halter, unterschreiben beide. Ein Bevollmächtigter kann diese Unterschrift nicht ersetzen.

Ende: mit der Abmeldung oder dem Verkauf

AnlassSteuer endet
Abmeldungam Tag der Außerbetriebsetzung
Verkauf, Veräußerungsanzeige eingereichtmit Eingang der Anzeige, spätestens mit der Umschreibung
Verkauf ohne Anzeigeerst mit der Umschreibung auf den Käufer
Saisonkennzeichenam Ende des Betriebszeitraums – danach bis zum nächsten Beginn steuerfrei

Nach einer Abmeldung kommt der Abmeldebescheid nach etwa zwei Wochen, das zu viel gezahlte Geld nach etwa drei Wochen. Erstattet wird nur per Überweisung auf das hinterlegte Konto. Haben Sie das Konto inzwischen gewechselt, teilen Sie das dem Zoll mit.

Beim Verkauf ist die Veräußerungsanzeige Ihr Schutz. Mehr dazu im Artikel Auto verkauft – was Sie als Verkäufer erledigen müssen.

Ummeldung: neuer Halter, neuer Bescheid

Beim Halterwechsel endet die Steuerpflicht des Verkäufers, und der Käufer bekommt einen eigenen Bescheid. Eine reine Adressänderung ändert an der Steuer nichts; der Zoll erfährt die neue Anschrift über die Zulassungsstelle.

Saisonkennzeichen: Steuer nur für die Saison

Mit einem Saisonkennzeichen zahlen Sie Steuer nur für die Monate des Betriebszeitraums. Wer außerhalb der Saison fährt, wird steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG) und riskiert zudem seinen Versicherungsschutz.

Elektroautos: Befreiung verlängert

Der Bundestag hat Ende 2025 die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert, in Kraft seit 1. Januar 2026. Befreit sind Elektroautos mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030, für höchstens zehn Jahre und längstens bis zum 31. Dezember 2035. Wer 2029 zulässt, ist also nur noch rund sechs Jahre befreit. Bestandsfahrzeuge haben 2026 automatisch geänderte Bescheide bekommen.

Was die Steuer kostet

Die Höhe hängt bei Pkw von Hubraum, Antrieb und CO₂-Ausstoß ab (Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung). Einen offiziellen Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums verlinkt der Zoll auf seiner Seite zur Kraftfahrzeugsteuer.

Bei uns

Bei jeder Neuzulassung und Ummeldung brauchen wir von Ihnen das unterschriebene SEPA-Mandat. Das Formular stellt der Zoll bereit; unterschreiben muss es der Kontoinhaber selbst.

Keine Zeit für einen Termin beim LBV? Als Zulassungsdienst in Hamburg erledigen wir Neuzulassung, Ummeldung und Abmeldung für Sie – ohne eigenen Behördentermin.

Stand und Quellen

Stand: 21. September 2026. Rechtsgrundlagen sind §§ 3d, 5, 11 und 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Fristen und Abläufe stammen aus den Informationen des Zolls, die Verlängerung der Elektroauto-Befreiung aus der Fachmeldung des Zolls und dem Bundestagsbeschluss vom Dezember 2025. Dies ist keine Steuerberatung.

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