Kurz vorweg: Ein Gebrauchtwagen aus einem anderen EU-Land lässt sich meist ohne großen Aufwand zulassen, wenn die ausländischen Originalpapiere und ein CoC-Papier vorliegen. Bei einem Neuwagen kommt die Umsatzsteuer hinzu: Die zahlen Sie in Deutschland, und die Zulassungsstelle meldet den Kauf ans Finanzamt.
Die Unterlagen
| Unterlage | Gebrauchtwagen | Neuwagen |
|---|---|---|
| Ausweis mit Meldebestätigung | ja | ja |
| Ausländische Zulassungspapiere im Original | ja | falls vorhanden |
| CoC-Papier (Übereinstimmungsbescheinigung) | ja, sonst Datenbestätigung | ja |
| Kaufvertrag oder Rechnung | ja | ja |
| HU-Nachweis | wenn älter als drei Jahre | nein |
| eVB-Nummer, SEPA-Mandat | ja | ja |
Die ausländischen Papiere zieht die Zulassungsstelle ein und meldet sie an das Herkunftsland zurück. Machen Sie sich vorher Kopien. Fehlt der ausländische Fahrzeugbrief (das Pendant zu unserem Teil II), braucht die Zulassungsstelle eine Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamts über die frühere Zulassung (§ 8 FZV). Das kostet Zeit.
CoC-Papier oder Datenbestätigung
Das CoC-Papier bestätigt, dass das Auto einem EU-weit genehmigten Typ entspricht. Damit weisen Sie bei der ersten Zulassung in Deutschland die technischen Daten nach (§ 6 Abs. 4 FZV). Hersteller und Vertragshändler stellen es gegen Gebühr nachträglich aus. Ohne CoC brauchen Sie eine Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen. Ein Vollgutachten mit Einzelgenehmigung (§ 21 StVZO) ist die Ausnahme, typischerweise bei Fahrzeugen von außerhalb der EU.
Zählt die ausländische HU?
Ja, sofern sie nach den EU-Regeln zur technischen Überwachung durchgeführt wurde. Eine deutsche Hauptuntersuchung ist nur nötig, wenn zwischenzeitlich eine fällig gewesen wäre und kein gleichwertiger Nachweis aus einem EU-Staat vorliegt (§ 8 Abs. 2 FZV). Legen Sie den ausländischen Prüfbericht also unbedingt bei.
Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Die früher übliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA für jedes Importfahrzeug gibt es als Standard nicht mehr. Die Zulassungsstelle fragt selbst beim KBA nach, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist. Nur wenn Papiere fehlen, wird das KBA gesondert eingeschaltet.
Die Steuerfalle beim Neuwagen
Als „neu“ gilt ein Auto im Umsatzsteuerrecht, wenn es höchstens 6.000 km gelaufen ist oder seine erste Inbetriebnahme höchstens sechs Monate zurückliegt (§ 1b UStG). Ein Kriterium genügt. Für solche Fahrzeuge gilt:
- Sie kaufen im Ausland netto und zahlen 19 % Umsatzsteuer in Deutschland – auch als Privatperson.
- Die Steuererklärung (Fahrzeugeinzelbesteuerung) muss spätestens am zehnten Tag nach dem Kauf beim Finanzamt sein, mit Rechnung (§ 18 Abs. 5a UStG).
- Die Zulassungsstelle meldet die Zulassung ans Finanzamt (§ 18 Abs. 10 UStG). Wer nicht zahlt, riskiert, dass die Zulassung für ungültig erklärt wird.
Ältere Gebrauchtwagen, die diese Grenzen überschreiten, kaufen Sie privat dagegen einfach mit der Umsatzsteuer des Verkaufslandes, falls überhaupt welche anfällt. Bei Unsicherheit fragen Sie vorher Ihren Steuerberater.
Die Überführung
Für die Fahrt nach Deutschland nutzen Sie ein Export- bzw. Überführungskennzeichen des Kauflandes oder einen Transport. Ein deutsches Kurzzeitkennzeichen im Ausland anzubringen ist nicht zulässig. Unser Ausfuhrkennzeichen ist für den umgekehrten Weg gedacht, also wenn ein Auto Deutschland verlässt.
Außerhalb der EU
Bei einem Auto aus den USA, Großbritannien oder anderen Drittstaaten kommen in der Regel Einfuhrzoll (bei Pkw 10 %) und 19 % Einfuhrumsatzsteuer hinzu, dazu eine Einzelgenehmigung durch TÜV oder DEKRA. Das ist ein eigenes Thema, das wir hier nur anreißen.
Wenn wir das übernehmen sollen
Importzulassungen laufen bei uns als Neuzulassung für 89 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, zuzüglich der amtlichen Gebühren (in Hamburg laut Landesbetrieb Verkehr 26,30 € bis 60 €). Schicken Sie uns vorab Fotos der ausländischen Papiere und des CoC. Dann sagen wir Ihnen, ob etwas fehlt, bevor Sie einen Termin verlieren.
Kaufen Sie in Deutschland einen Neuwagen mit Tageszulassung, gelten andere Regeln – siehe Tageszulassung: Was sie für Käufer bedeutet.
Keine Zeit für einen Termin beim LBV? Als Zulassungsdienst in Hamburg erledigen wir Neuzulassung, Ummeldung und Abmeldung für Sie – ohne eigenen Behördentermin.
Stand und Quellen
Stand: 21. September 2026. Rechtsgrundlagen sind §§ 6 und 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Fassung seit 1. September 2023), § 21 StVZO sowie §§ 1b, 16 und 18 des Umsatzsteuergesetzes. Hamburger Unterlagen und Gebühren stammen aus der Leistungsbeschreibung des Landesbetriebs Verkehr im Verwaltungsportal des Bundes, Angaben zur Einzelbesteuerung aus den Informationen des Zolls. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung.