Kurz vorweg: Nach dem Kauf müssen Sie das Auto „unverzüglich“ auf sich umschreiben lassen. Das Wichtigste passiert aber schon bei der Übergabe: Fehlt ein Papier, kann die Zulassungsstelle nicht umschreiben.
Was Sie bei der Übergabe mitnehmen müssen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II im Original. Prüfen Sie, ob die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Feld E) mit der am Auto übereinstimmt.
- Den HU-Nachweis, falls die Hauptuntersuchung schon einmal fällig war. Bei abgelaufener HU wird es kompliziert – siehe TÜV abgelaufen: Was bei Zulassung und Ummeldung gilt.
- Die Kennzeichenschilder, wenn das Auto schon abgemeldet ist oder Sie ein neues Kennzeichen wollen.
- Einen schriftlichen Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit. Die Zulassungsstelle verlangt ihn normalerweise nicht, er schützt Sie aber bei Streit über Mängel oder Bußgelder.
Worauf Sie bei Teil II achten sollten und warum er kein Eigentumsnachweis ist, steht im Artikel Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.
Was Sie selbst beisteuern
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- eVB-Nummer Ihrer neuen Versicherung – worauf Sie dabei achten müssen
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, unterschrieben vom Kontoinhaber
In Hamburg kommt hinzu: Sie müssen dort Ihren Hauptwohnsitz haben und dürfen keine Kfz-Steuerrückstände haben.
Kennzeichen übernehmen?
Seit dem 1. Oktober 2019 dürfen Sie beim Halterwechsel das bisherige Kennzeichen übernehmen – auch über Bezirksgrenzen hinweg. Bedingung: Das Fahrzeug ist noch zugelassen, also nicht abgemeldet. Das spart neue Schilder und macht die Sache günstiger. Ein neues Kennzeichen oder ein Wunschkennzeichen ist genauso möglich.
Die Heimfahrt
Ist das Auto noch zugelassen, dürfen Sie mit den alten Kennzeichen fahren. Die Versicherung des Verkäufers geht zunächst auf Sie über. Sprechen Sie das mit dem Verkäufer ab, denn er haftet für die laufende Periode mit. Den Grund dafür erklärt der Artikel Auto verkauft – was Sie als Verkäufer erledigen müssen.
Ist das Auto abgemeldet, dürfen Sie es ohne Kennzeichen nicht bewegen. Dann brauchen Sie ein Kurzzeitkennzeichen (höchstens fünf Tage gültig, mit eigener eVB) oder einen Transport.
Die Frist
Das Gesetz verlangt, den Halterwechsel „unverzüglich“ zu beantragen (§ 15 Abs. 5 FZV). Eine feste Tageszahl nennt es nicht; der ADAC legt das als etwa eine Woche aus. Lassen Sie sich zu viel Zeit, kann die Behörde Sie mit Frist auffordern und die Zulassung am Ende beenden.
Was es kostet
Der Landesbetrieb Verkehr Hamburg nennt für die Umschreibung Gebühren zwischen 23,60 € und 60 €, je nachdem, ob das Kennzeichen bleibt oder neue Schilder und Plaketten nötig sind. Schilder vom Prägedienst und ein Wunschkennzeichen kommen gegebenenfalls hinzu.
Online oder mit uns
Haben beide Zulassungsbescheinigungen Sicherheitscodes und hat Ihr Ausweis die Online-Funktion freigeschaltet, geht der Halterwechsel auch per i-Kfz – die Voraussetzungen stehen in i-Kfz: Auto online zulassen. Andernfalls übernehmen wir die Ummeldung für 69 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, zuzüglich der amtlichen Gebühren.
Keine Zeit für einen Termin beim LBV? Als Zulassungsdienst in Hamburg erledigen wir Neuzulassung, Ummeldung und Abmeldung für Sie – ohne eigenen Behördentermin.
Stand und Quellen
Stand: 21. September 2026. Rechtsgrundlagen sind §§ 13 und 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Fassung seit 1. September 2023) und § 42 FZV für Kurzzeitkennzeichen. Unterlagen, Voraussetzungen und Gebühren für Hamburg stammen aus der Leistungsbeschreibung des Landesbetriebs Verkehr im Verwaltungsportal des Bundes, die Auslegung von „unverzüglich“ vom ADAC. Dies ist keine Rechtsberatung.